Quality in caregiving

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Angstfrei arbeiten - Vielfalt zulassen

Ausnahmen von der Maskenpflicht in Kitas sind möglich und geboten

In den Kitas in NRW gilt derzeit noch eine Maskenpflicht für Erwachsene. Allerdings sieht die Corona-Betreuungsverordnung zahlreiche Ausnahmetatbestände vor, die bisher nicht oder nur zögerlich in der öffentlichen Diskussion thematisiert worden sind. Die rainbowtrekkers Kita gGmbH ermutigt alle in ihren Einrichtungen Tätigen, im Rahmen der bestehenden rechtlichen Regelungen die Ausnahmen von der Maskenpflicht zum Wohle der Kinder selbstsicher und angstfrei in Anspruch zu nehmen.

Auch wenn alle anderen Maske tragen: Als Pädagoge bist du individuell und wirkst mit deiner Persönlichkeit. Aus pädagogischen Gründen darfst du deine Maske ablegen, und zwar ganz offiziell und rechtskonform. (Bild: istockphoto.com) 

Der destruktive Effekt des allgemeinen Maskentragens auf die physische wie psychische Entwicklung der Kinder ist an anderer Stelle bereits hinreichend thematisiert worden. Anläßlich der kürzlich (09.02.22) erfolgten Revision der Corona-Betreuungsverordnung NRW möchten wir im Folgenden die Maskenpflicht nach §4 Abs. 2 vor allem unter juristischen wie pädagogischen Aspekten beleuchten.

Die Maskenpflicht ist allgemein gültig und damit zu beachten.

Da sie jedoch einen schweren Grundrechtseingriff darstellt, sind juristisch sehr enge Maßstäbe an die Maskenpflicht anzulegen. Das gilt insbesondere, weil es sich bei der Corona-Betreuungsverordnung im Vergleich zum Grundgesetz, Bundes- und Landesgesetzen um eine niederrangige Rechtsvorschrift handelt. Sie hat weder einen parlamentarischen Beratungsprozess durchlaufen, noch ist sie unseres Wissens in den für den Kitabereich relevanten Aspekten von Verwaltungsgerichten überprüft worden. Ihre Rechtsgültigkeit basiert im Wesentlichen auf dem exekutiven Handeln des unterzeichnenden Gesundheitsministers Karl-Josef Laumann.

Maskenpflicht vs. Grundrechte

Für grundrechtseinschränkende Verordnungen gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Sämtliche angeordneten Maßnahmen müssen legitim, geeignet, erforderlich und angemessen sein.

♦ Legitimer Zweck: Angesichts der seit nunmehr zwei Jahren bestehenden Pandemielage kann dem Verordnungsgeber ein legitimes Interesse daran zugestanden werden, Maßnahmen zu ergreifen, die helfen sollen, das Infektionsgeschehen zu verringern und eine Überlastung des Gesundheitssystem zu vermeiden.

♦ Eignung: Geeignet ist eine Maßnahme, wenn das angestrebte Ziel mit der Maßnahme zumindest gefördert werden kann. Offensichtlich ist der Verordnungsgeber der Ansicht, dass mit einer Maskenpflicht das Infektionsgeschehen verringert und das Gesundheitssystem entlastet werden kann. Als Kitaträger verfügen wir nicht über die wissenschaftliche Kompetenz, das bewerten zu können. Zweifel scheinen aber angebracht in Anbetracht der Datenlage (siehe Anhang).

♦ Erfordernis: Gemäß der juristischen Definition kann eine Maßnahme als erforderlich gelten, wenn es kein milderes Mittel mit dem gleichen Erfolg und vergleichbaren Aufwand gibt. Hier zweifeln wir, ob es nicht mildere Mittel gibt, als alle Kinder im Land in ein Kitasystem zu schicken, in dem sie von morgens bis abends von maskierten Menschen umgeben sein sollen.

Vermutlich könnte ein der Maskenpflicht ähnlicher Effekt (so es denn bei der Maskenpflicht überhaupt einen positiven Effekt gibt) auch durch Maßnahmen erreicht werden, welche die menschlichen Grundrechte weniger einschränken, zum Beispiel mit einer bußgeldbewehrten Lüftungspflicht für Kitaräume.

♦ Angemessenheit: Maßnahmen sind nach juristischer Definition dann angemessen, wenn die Nachteile, die mit ihnen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirken. Das bedeutet, dass der Verordnungsgeber die negativen Auswirkungen der angeordneten Maßnahmen mitbedenken, eine Grundrechtsabwägung vornehmen und Kollateralschäden so weit als möglich ausschließen muss.

Tatsächlich arbeiten im Ministerium von Minister Laumann gut bezahlte Juristen, deren Aufgabe auch die Prüfung dieser juristischen „Angemessenheit“ ist und von deren Handschrift die Verordnung kennzeichnet ist. Dies kommt zum Ausdruck in einer ganzen Reihe von Ausnahmetatbeständen, in denen die Maskenpflicht gerade eben nicht gilt. Es gibt sowohl personenbezogene als auch situationsbezogene Ausnahmen. Zwar wiederholt die Verordnung mehrfach das Wort „ausnahmsweise“, um den Grundsatzcharakter der Maskenpflicht zu betonen. Allerdings ist die Liste der Ausnahmen dann so lang, dass diese eine große Bandbreite von Alltagssituationen in Kindertagesstätten umfasst.

Personenbezogene Ausnahmen

Zu den personenbezogenen Ausnahmen gehören u.a.:

♦ Kinder bis zum Schuleintritt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1): Diese Ausnahme trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Maskenpflicht für Kinder im Einzelfall besonders verheerende Auswirkungen haben könnte. Zu diesen gehören u.a. Erhöhung des Totraumvolumens mit Erhöhung des CO2-Gehaltes im Blut, Nierenbelastung, hoher Blutdruck, Herzrasen und Herzrhythmusstörungen, beschleunigte Atmung (Tachypnoe), Ablagerung von Mikroplastik in den Lungen, Kopfschmerzen, Verwirrtheit, Bewusstlosigkeit, Übelkeit bis Brechreiz, allgemeines Unwohlsein, Atemnotgefühl, klaustrophobische Attacken bis zu Panikreaktionen, Gefühl von körperlicher und seelischer Misshandlung.

♦ Geimpfte und genese Mitarbeitende bei der Betreuung von Kindern (§ 4 Abs. 2 Nr. 3): Bei einer Impfquote von rund 90% in unseren Einrichtungen kann alleine schon auf Basis dieser Regelung ein weitgehender Maskenverzicht für die meisten Mitarbeitenden begründet werden für einen Großteil des Tages.

♦ Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können (§ 4 Abs. 2 Nr. 7): Individuellen Leidensdruck beim Masketragen – sei es aus physischen, sei es aus psychologischen Gründen – kann man nicht objektiv messen und es ist niemandem gestattet, den Leidensdruck eines Dritten zu qualifizieren, zu quantifizieren oder zu kommentieren. Deshalb unterliegt es nicht uns zu entscheiden, ob eine Massnahme für den individuell Betroffenen zumutbar ist oder nicht. Es gilt das Antidiskriminierungsgebot. Wir haben bei rainbowtrekkers seit jeher Menschen aller Facon beschäftigt: Christen, Juden, Muslime, Deutsche, Ausländer, Homos und Heteros. Wir werden jetzt sicherlich nicht aufgrund eines Gesundheitszustands diskriminieren.

Situationsabhängige Ausnahmen

Desweiteren gibt es situationsabhängige Ausnahmen. Diese gelten für alle Mitarbeiter, unabhängig davon, ob diese geimpft bzw. genesen sind oder nicht. Dazu gehören zum Beispiel die folgenden Situationen:

♦ Bei der Aufnahme von Speisen und Getränken (§ 4 Abs. 2 Nr. 4): Diese Ausnahme trägt der Tatsache Rechnung, dass Essen durch eine Maske hindurch nicht funktioniert. Sie betont auch die besondere soziale Lernerfahrung der gemeinschaftlichen Mahlzeiten für die Kinder. Der Erzieher ist dabei Teil der sozial interagierenden Gruppe. Das gilt nicht nur für Frühstück und Mittagessen sondern selbstverständlich auch für alle Snacks im Laufe des Tages. Eine zeitliche Begrenzung der Dauer von Frühstück und Mittagessen ist nicht gegeben. Es ist darauf zu achten, dass alle Kinder und auch alle Mitarbeitenden regelmäßig trinken.

Während Bewegungsangeboten (§ 4 Abs. 2 Nr. 5): Zu den Bewegungsangeboten gehören sowohl angeleitete Angebote als auch z.B. das beaufsichtigte Freispiel im Außenbereich und im Gymroom, solange die Aufsichtsperson Angebote schafft, bei denen Kinder sich bewegen. Auch hier ist die Dauer dieser Angebote zeitlich grundsätzlich nicht begrenzt. Aufgrund objektiv messbarer, gesteigerter Körperaktivitäten (z.B. erhöhter Puls und Atemfrequenz) ist auch hier von einer Berechtigung auszugehen, die Masken ablegen zu können.

Bei Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (§ 4 Abs. 2 Nr. 5): Bei diesem Satz handelt es sich um einen Schlüsselsatz aus der Verordnung. Der Verordnungsgeber nennt hier beispielhaft das Spielen von Blasinstrumenten. Er suggeriert damit den richtigen, aber unzureichenden Eindruck, als handele es sich bei den Ausnahmetatbeständen ausschließlich um Tätigkeiten, die in besonderer Weise davon abhängig seien, dass zwischen dem Mund der Betreuungsperson und der Umgebung keine physische Barriere bestehe. Alleine schon diese eingeschränkte Interpretation ließe sich auf nahezu alle Bereiche des Kitaalltags anwenden. Eigentlich muss sich bei jeder Tätigkeit in der Kita der Mund der Betreuungsperson stets öffnen lassen. Nicht nur zum Staunen über die kindliche Kreativität und Phantasie. Sondern vor allem zur Kommunikation, zur Kontaktaufnahme oder auch zur Warnung in unvorhergesehenen Gefahrensituationen.

Es handelt sich hier aber auch deswegen um einen Schlüsselsatz der Verordnung, weil diese jenseits der „Blasinstrumente“ überhaupt nicht definiert, was mit „Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können“ gemeint ist. Aus Sicht der rainbowtrekkers Kita gGmbH kann es sich dabei nicht um ausschließlich „technische“ Gründe handeln. Vielmehr müssen pädagogische Begründungen in gleicher Weise mit einbezogen werden. In Ermangelung an juristischer Kommentarliteratur zu genau dieser Frage liegt es bis auf weiteres im freien Ermessen eines jeden Mitarbeitenden zu entscheiden, ob er oder sie sich gerade in einer Tätigkeit befindet, „die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden kann“. Das Trösten eines Kindes wäre aus Sicht des Trägers zum Beispiel von diesem Satz gedeckt, weil der Erzieher darauf angewiesen ist, dass das Kind seine Mimik sieht und versteht. Ein einjähriges Kind auf dem Arm zu nehmen und dabei keine Maske zu tragen, wäre ebenso von diesem Satz gedeckt, denn das einjährige Kind hat einen automatischen Reflex ins Gesicht des Erziehers zu greifen und die Maske abzuziehen. Die Liste ließe sich endlos fortsetzen.

Durch die gezielte Erwähnung der „Blasinstrumente“ suggeriert der Verordnungsgeber, es gäbe hier eine Beschränkung auf eben diese. Demgegenüber sind vom Wortlaut des Verordnungstextes jedoch aus unserer Sicht de facto sämtliche Tätigkeiten juristisch gedeckt, von denen ein Mitarbeiter objektiv darlegt, dass er diese aus pädagogischen Gründen nur ohne Maske ausführen kann. Das sieht auch der Verordnungsgeber selbst so, wie der folgende Punkt zeigt.

♦ Wenn die verantwortliche Betreuungskraft ausnahmsweise entscheidet, dass das Tragen einer Maske in Innenbereichen zeitweise oder in bestimmten Angeboten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Angebotes nicht vereinbar ist (zum Beispiel bei der Sprachbildung). (§ 4 Abs. 2 Nr. 6): Handelte es sich bei der vorhergehenden Nr. 5 schon um einen Schlüsselsatz, so ist diese Nr. 6 nahezu eine Generalklausel, die es in die Hand eines jeden Mitarbeiters legt, selbst zu entscheiden, ob die pädagogischen Erfordernisse und Ziele eines bestimmten Angebots das Tragen einer Maske zulassen oder nicht.

Zwar vermittelt die Verordnung mit den Worten „ausnahmsweise“ und „zeitweise“ den Anspruch, dass es sich um einen begrenzten Ausnahmetatbestand handelt. Gleichzeitig legt sie aber fest, dass es gerade die von der pädagogischen Betreuungskraft frei definierten „pädagogischen Erfordernisse“ und „Ziele“ sind, die ausschlaggebend dafür seien sollen, ob in der konkreten Situation eine Ausnahme von der Maskenpflicht zulässig ist oder nicht. Alleine die Betreuungskraft entscheidet darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

Wenn hier also eine grundsätzliche Ermächtigung für die Betreuungskraft ausgesprochen wird, auf Basis eigener pädagogischer Abwägungen über die Aussetzung der Maskenpflicht zu entscheiden, dann kann das mithin zeitlich und vom Umfang her gar nicht begrenzt werden. Dies würde nämlich bedeuten, dass eine Tätigkeit (wie zum Beispiel das Trösten eines Kindes) nur bis zum Erreichen eines bestimmten „Zeitbudgets“ von maximal 49% der Arbeitszeit ohne Maske stattfinden dürfte ohne den „Ausnahmecharakter“ zu gefährden. Müsste dann nach dem „Aufbrauchen“ dieses Zeitbudgets ein anderes Kind getröstet werden, dann dürfte das nur mit Maske erfolgen, damit die Regelhaftigkeit der Maskenpflicht gem. Corona-Betreuungsverordnung erhalten bliebe. Das wiederum würde bedeuten, dass Gleiches ungleich behandelt wird, was einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes darstellen und die Gültigkeit der entsprechenden Regelungen der Corona-Betreuungsverordnung per se annulieren würde.

Aus Sicht der rainbowtrekkers Kita gGmbH sind die Ausnahmetatbestände von der Maskenpflicht unter juristischen Aspekten weitreihend und angemessen formuliert worden. Bei dem Versuch, die konkrete Ausübung durch die Worte „ausnahmsweise“ und „zeitweise“ zu begrenzen, handelt es sich hingegen um politischen Sand, der dem Leser in die Augen gestreut wird und der in der Kitapraxis ein Handlungsdilemma hervorruft, dass von der einzelnen Betreuungsperson nur schwer gelöst werden kann.

Durch dieses Dilemma wird die Betreuungskraft in einen inneren Loyalitätskonflikt und in einen Loyalitätskonflikt mit ihren weiterhin masketragenden Kolleginnen getrieben. Im Falle der rainbowtrekekrs Kita gGmbH wird sie auch in einen Loyalitätskonflikt mit ihrem Arbeitgeber getrieben. Als Träger sind wir nämlich der Auffassung, dass Masken gerade in unseren multilingual betriebenen Kindertagesstätten schon aus logopädischen (phonetischen) Gründen, zum besseren Sprachverständnis und zum parallelen Erlernen mehrerer Sprachen insgesamt eher hinderlich sind. Spracherwerb erfolgt bei uns nicht in etwaigen „Förderklassen“, in denen man „zeitweise“ die Maske abnehmen könnte. Spracherwerb erfolgt bei uns alltagsintegriert und ständig. Das oben beschriebene juristische Handlungsdilemma verstetigt sich also. Jede Kommunikation des Kindes mit Erwachsenen und mit anderen Kindern ist Spracherwerb. Dass die Maskenpflicht bei vielen Kindern im Land zu Sprachentwicklungsverzögerungen bis hin zu handfesten Entwicklungsdefiziten geführt hat, gilt in der Fachwelt als unbestritten. Das erkennt auch der Verordnungsgeber selbst an und hat deswegen die Sprachbildung beispielhaft und explizit als Ausnahme gelistet (s.o.).

Was bedeutet das für die Praxis?

Obwohl die Verordnung (wohl aus politischen Gründen) den Eindruck vermittelt, es bestünde in Kindertagesstätten eine weitgehende Maskenpflicht, so regelt jedoch die gleiche Verordnung (aus juristischen Gründen) weitreichende Ausnahmetatbestände von der Maskenpflicht, die nach unserer Interpretation nahezu alle Situationen des täglichen Lebens in einer Kita abdecken. Mit der Auflösung dieses Handlungsdilemmas, das aus widersprechenden politischen und juristischen Verordnungsteilen entsteht, werden die Pädagogen alleine gelassen.

Als Träger unterstützen wir unsere Mitarbeitenden darin, die Chancen zu nutzen, die ihnen die geltende Corona-Betreuungsverordnung bietet, ihren Arbeitsalltag trotz allgemeiner Maskenpflicht selbstbestimmt und angstfrei gestalten zu können.

Wenn ein Mitarbeiter von den Ausnahmeregelungen keinen Gebrauch machen möchte, dann akzeptieren wir das.

Denn was wir für die Maskenbefreiung gesagt haben, gilt analog auch für das freiwillige Maskentragen: Leidensdruck ist individuell und niemandem steht es zu, dies zu kommentieren. So wie wir nicht dagegen diskriminieren, wenn jemand Kopftuch trägt, so diskriminieren wir auch nicht dagegen, wenn jemand Maske trägt.

Wenn aber nach zwei Jahren der Pandemie Mitarbeiter im Rahmen der geltenden Maskenpflicht aus den geschilderten pädagogischen Gründen im Rahmen der Corona-Betreuungsverordnung Ausnahmen für sich und ihre Arbeit in Anspruch nehmen möchten, dann unterstützen wir als Arbeitgeber das in jeder Hinsicht. Denn als Träger halten wir die Masken prinzipiell für ein Hindernis bei der Umsetzung unseres pädagogischen Grundauftrags, der sich aus dem Kinderbildungsgesetz ergibt, das formaljuristisch immer noch über der Corona-Betreuungsverordnung steht. Auf die Verfassungs- und Grundrechtsproblematik hatten wir ja schon weiter oben hingewiesen.

Gelten die Ausnahmen von der Maskenpflicht nur für Erzieher oder auch für Eltern?

Es kommt darauf an. Nach unserem Verständnis der Corona-Betreuungsverordnung rechtfertigt der Impfstatus von Eltern (anders als der von Erziehern) alleine noch keine Ausnahme von der Maskenpflicht. Für Eltern hingegen, die aus medizinischen Gründen vom Tragen der Maske befreit sind, besteht in unseren Kitas keine Maskenpflicht.

Gleiches gilt, wenn Eltern essen und trinken, an Bewegungsangeboten teilnehmen oder Tätigkeiten durchführen, die nur ohne das Tragen einer Maske durchgeführt werden können (s.o. „Spielen von Blasinstrumenten“).

Wer kontrolliert die Standards?

Zu den Details einer etwaigen Kontrolle schweigt sich die Corona-Betreuungsverordnung aus. Jeder Kitaträger muss darum seine eigenen Standards festlegen. Als Pädagogen sind wir um eine gute Erziehungspartnerschaft mit Eltern bemüht. Wir sind darum keine Polizisten, die Eltern kontrollieren. Dies würde mit unserem Grundauftrag kollidieren. Der lautet, mit den Eltern vertrauensvoll zusammen zu arbeiten. Gleiches gilt für die Kooperation innerhalb unserer Teams. Hier möchten wir mit allen Mitgliedern auf Augenhöhe zusammenarbeiten.

In der Begegnung mit Personen, die keine Maske tragen, kann daher aus Sicht des Trägers zunächst einmal davon ausgegangen werden, dass diese Person ihre individuellen Gründe dafür hat und sich rechtskonform verhält. Erst wenn es konkrete Hinweise darauf gibt, dass sich eine Person vorsätzlich und nachhaltig über die Maskenpflicht hinwegsetzt, gebt bitte einen Hinweis an den Träger, der dann ggf. Einsicht in das Maskenattest erbitten wird. Die Tatsache, dass ein Mensch aus medizinischen Gründen von der Maskenpflichtbefreit ist, sieht man ihm oft nicht an der Nasenspitze an.

Gilt die Maskenpflicht während der Eingewöhnung?

Bei der Eingewöhnung neuer Kinder handelt es sich um einen emotional herausfordernden Transitionsprozess für Kind, Eltern und Mitarbeitende. Dieser erfordert in besonderem Maße verbale wie nonverbale Kommunikation. Das Kind benötigt die emotionale Rückversicherung durch die Eltern, dass es sich in der neuen Kitaumgebung in einem geschützten Bereich befindet. Dafür ist die elterliche Mimik unerlässlich. Gleiches gilt für die Beziehung des Kindes zu den Pädagogen auf der Kitagruppe. Auch von Seiten der Mitarbeitenden wird dieser besondere Übergangsprozess des Kindes durch Mimik begleitet. Aus Sicht des Trägers erfüllt die Eingewöhnung in ganz besonderer Weise die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Nr. 5 + 6 für Ausnahmen von der Maskenpflicht. Vom Maskentragen während der Eingewöhnung raten wir daher ausdrücklich ab und bitten alle Kolleginnen und Kollegen, von ihrem Recht auf Maskenfreiheit Gebrauch zu machen.

♦ Exkurs: Gilt während Eingewöhnung und Elternabenden die 3G-Regel?

Grundsätzlich gilt in den Kitas momentan die „3G“-Regel, allerdings laut Corona-Betreuungsverordnung ausdrücklich nicht für den Aufenthalt der Kinder sowie für deren Abholung und Bringen durch die Eltern.

Darüber hinaus können laut § 4 Abs. 3 „für Eltern weitere Ausnahmen [von der 3G-Regel] im Einzelfall“ zugelassen werden, „wenn diese Ausnahmen pädagogisch geboten sind“.

Aus Sicht des Trägers handelt es sich bei der Eingewöhnung aus den o.g. Gründen um eine solche pädagogisch gebotene Ausnahme. In der Rechtsgüterabwägung überwiegt nämlich deutlich das konkrete Interesse des Kindes auf eine sanfte, kindgerechte Eingewöhnung unabhängig vom „Status“ der Eltern gegenüber dem abstrakten staatlichen Schutzinteresse durch die 3G-Regel.

Für Elternabende hingegen sehen wir nicht, wie Ausnahmen pädagogisch und kindbezogen begründet werden könnten. Deswegen ist davon auszugehen, dass auf Elternabenden die 3G-Regel gilt.

„Ich möchte aus pädagogischen Gründen die Maske ablegen, habe aber Angst vor der Reaktion von Eltern oder Mitarbeitenden“

Wenn du als Mitarbeiter in unseren Kitas nicht geimpft bist bzw. wenn du nicht aus medizinischen Gründen vom Masketragen befreit bist, dann darfst du nicht „einfach so“ die Maske abziehen. Du darfst aber pädagogische Angebote gestalten oder an ihnen teilnehmen, die – wie oben beschrieben – eine Ausnahme von der Maskenpflicht aus deiner Sicht rechtfertigen. Diese Gründe müssten möglichst objektiv (d.h. für einen außenstehenden Dritten) nachvollziehbar sein.

Wenn du dich entscheidest, dein Recht auf Ausnahme von der Maskenpflicht wahr zu nehmen, dann darfst du von niemandem deswegen diskriminiert werden.

Damit alle Eltern und Mitarbeiter über den Grundsatzcharakter der Maskenpflicht und über die Ausnahmen von ihr sowie über das Diskriminierungsverbot informiert sind, machen wir unsere Stellungnahme hiermit öffentlich.

Übrigens: Vielleicht möchten auch einige deiner Kollegen aus pädagogischen Gründen die Maske ablegen, aber trauen sich nicht, weil du deine noch trägst, selbst wenn du nicht müßtest?

Fazit

In Kitas gilt eine allgemeine Maskenpflicht. Diese ist grundsätzlich einzuhalten. Von der Maskenpflicht sind im Alltag jedoch zahlreiche Ausnahmen möglich. Mit Blick aufs Kindeswohl und mit Blick auf das psychologische Wohl aller Beteiligten ermutigen wir alle zur Ausnahme Berechtigten, diese Berechtigungen selbstbewusst und angstfrei in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus ermutigen wir alle Mitglieder der Kitagemeinschaft – ob mit oder ohne Maske – nachsichtig und verständnisvoll miteinander umzugehen und sich nicht spalten zu lassen.

Anhang 1: Metastudie

Eine aktuelle wissenschaftliche Studie aus Deutschland belegt die negative gesundheitliche Auswirkung des Maskentragens in dieser Pandemie.

Die Studie wurde peer-reviewed am 20. April 2021 im International Journal of Environmental Research and Public Health publiziert. Darin kommen die Wissenschaftler zu folgendem Ergebnis:

In vielen Ländern wurde das Tragen von Masken in öffentlichen Räumen zur Eindämmung von SARS-CoV-2 eingeführt, so dass es im Jahr 2020 alltäglich ist. Bislang gab es keine umfassende Untersuchung, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen Masken verursachen können. Ziel war es, wissenschaftlich belegte Nebenwirkungen des Tragens von Masken zu finden, zu testen, zu bewerten und zusammenzustellen. Für eine quantitative Auswertung wurden 44 meist experimentelle Studien referenziert, für eine inhaltliche Auswertung wurden 65 Publikationen gefunden. Die Literatur ergab relevante unerwünschte Wirkungen von Masken in zahlreichen Disziplinen. In dieser Arbeit bezeichnen wir die psychische und physische Verschlechterung sowie die multiplen Symptome, die aufgrund ihres konsistenten, wiederkehrenden und einheitlichen Auftretens aus verschiedenen Disziplinen beschrieben wurden, als Masken-induziertes Erschöpfungssyndrom (MIES). Die von uns objektivierte Auswertung zeigte Veränderungen in der Atmungsphysiologie von Maskenträgern. Erweitertes Maskentragen durch die Allgemeinbevölkerung könnte zu relevanten Effekten und Folgen in vielen medizinischen Bereichen führen.

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Anhang 2: Einzelstudien

01 – ORR 1981

Beginnen wir mit der Studie von Dr. Neil Orr, die 1981 in den Annals of the Royal College of Surgeons of England veröffentlicht wurde.

Dr. Orr war Chirurg in der Multiplels Surgical Unit in Colchester. Sechs Monate lang, von März bis August 1980, beschlossen die Chirurgen und das Personal dieser Einheit zu prüfen, was passieren würde, wenn sie während der Operationen keine Masken tragen würden.

Sie trugen sechs Monate lang keine Masken und verglichen die Rate der chirurgischen Wundinfektionen von März bis August 1980 mit der Rate der Wundinfektionen von März bis August der vorangegangenen vier Jahre.

Sie stellten zu ihrem Erstaunen fest, dass, wenn niemand während der Operationen Masken trug, die Rate der Wundinfektionen weniger als halb so hoch war wie die, wenn alle Masken trugen.

Ihre Schlussfolgerung: „Es scheint, dass eine minimale Kontamination am besten erreicht werden kann, wenn überhaupt keine Maske getragen wird“ und dass das Tragen einer Maske während der Operation „ein Standardverfahren ist, auf das man verzichten könnte“.

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02 – RITTER ET AL. 1975

Ritter et al. stellten zuvor im Jahr 1975 fest, dass „das Tragen einer chirurgischen Gesichtsmaske keinen Einfluss auf die gesamte Umgebungskontamination im Operationssaal hatte“

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03 – HA’ERI & WILEY 1980

Ha’eri und Wiley brachten 1980 in 20 Operationen Mikrosphären aus menschlichem Albumin auf das Innere von Operationsmasken auf. Am Ende jeder Operation wurden die Wundspülungen unter dem Mikroskop untersucht. In allen Experimenten wurde eine Partikelkontamination der Wunde nachgewiesen.

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04 – LASLETT & SABIN 1989

Laslett und Sabin stellten 1989 fest, dass Kappen und Masken während der Herzkatheterisierung nicht erforderlich waren. „Bei keinem Patienten wurden Infektionen gefunden, unabhängig davon, ob eine Kappe oder Maske verwendet wurde“, schrieben sie. Sjøl und Kelbaek kamen 2002 zu derselben Schlussfolgerung.

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05 – TUNEVALL 1991

In der Studie von Tunevall aus dem Jahr 1991 trug ein allgemeinchirurgisches Team bei der Hälfte seiner Operationen zwei Jahre lang keine Maske. Nach 1.537 mit Masken durchgeführten Operationen lag die Wundinfektionsrate bei 4,7%, während nach 1.551 Operationen ohne Masken die Wundinfektionsrate nur 3,5% betrug.

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06 – SKINNER & SUTTON 2001

Eine Untersuchung von Skinner und Sutton im Jahr 2001 kam zu dem Schluss, dass „die Evidenz für die Einstellung der Verwendung von chirurgischen Gesichtsmasken durch Anästhesisten stärker zu sein scheint als die verfügbaren Beweise für ihre weitere Verwendung“.

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07 – LAHME ET AL. 2001

Lahme et al. schrieben 2001, dass „chirurgische Gesichtsmasken, die von Patienten während der Regionalanästhesie getragen wurden, in unserer Studie die Konzentration luftübertragener Bakterien über dem Operationsfeld nicht reduzierten. Daher sind sie entbehrlich“.

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08 – FIGUEIREDO ET AL. 2001

Figueiredo et al. berichteten 2001, dass in den fünf Jahren, in denen die Peritonealdialyse ohne Masken durchgeführt wurde, die Peritonitis-Raten auf ihrer Station sich nicht von den Raten in Krankenhäusern unterschieden, in denen Masken getragen wurden.

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09 – BAHLI 2009

Bahli führte 2009 eine systematische Literaturrecherche durch und stellte fest, dass „kein signifikanter Unterschied in der Inzidenz von postoperativen Wundinfektionen zwischen Gruppen mit Masken und Gruppen, die ohne Masken operiert wurden, beobachtet wurde“.

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10 – SELLDEN 2010

Die Chirurgen des Karolinska-Instituts in Schweden erkannten den Mangel an Evidenz für die Verwendung von Masken und stellten 2010 die Verwendung von Masken für Anästhesisten und anderes ungeschrubbtes Personal im Operationssaal ein. „Unsere Entscheidung, keine routinemäßigen chirurgischen Masken mehr für nicht chirurgisch geschrubbtes Personal im Operationssaal zu verlangen, ist eine Abweichung von der üblichen Praxis. Aber die Beweise zur Unterstützung dieser Praxis existieren nicht“, schrieb Dr. Eva Sellden.

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11 – WEBSTER ET AL. 2010

Webster et al. berichteten 2010 über geburtshilfliche, gynäkologische, allgemeine, orthopädische, brust- und urologische Operationen, die an 827 Patienten durchgeführt wurden. Alle nicht geschrubbten Mitarbeiter trugen bei der Hälfte der Operationen Masken, und keiner der nicht geschrubbten Mitarbeiter trug bei der Hälfte der Operationen eine Maske. Die Infektionsraten stiegen nicht an, wenn das ungeschrubbte OP-Personal keine Gesichtsmaske trug.

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12 – LIPP & EDWARDS 2014

Lipp und Edwards überprüften 2014 die chirurgische Literatur und stellten fest, dass „in keiner der Studien ein statistisch signifikanter Unterschied in der Infektionsrate zwischen der maskierten und der unmaskierten Gruppe bestand“. Vincent und Edwards aktualisierten diese Übersicht 2016, und die Schlussfolgerung war die gleiche.

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13 – CAROE 2014

Carøe schrieb in einer 2014 erschienenen Übersicht, die auf vier Studien und 6.006 Patienten basierte, dass „keine der vier Studien einen Unterschied in der Anzahl der postoperativen Infektionen feststellte, unabhängig davon, ob Sie eine chirurgische Maske verwendeten oder nicht“.

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14 – SALASSA & SWIONTKOWSKI 2014

Salassa und Swiontkowski untersuchten 2014 die Notwendigkeit von Peelings, Masken und Kopfbedeckungen im Operationssaal und kamen zu dem Schluss, dass „es keinen Beweis dafür gibt, dass diese Maßnahmen die Prävalenz von Infektionen an der Operationsstelle verringern“.

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15 – DA ZHOU ET AL. 2015

Da Zhou et al. kamen bei der Durchsicht der Literatur im Jahr 2015 zu dem Schluss, dass „es keine substanziellen Beweise für die Behauptung gibt, dass Gesichtsmasken entweder den Patienten oder den Chirurgen vor infektiöser Kontamination schützen“.

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16 – JEFFERSON ET AL. 2020

Jefferson et al. stellten 2020 in einer Metaanalyse fest, „dass Gesichtsmasken keine nachweisbare Wirkung gegen die Übertragung von Virusinfektionen haben.“

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17 – XIAO ET AL. 2020

Eine Metaanalyse von Xiao et al. aus dem Jahr 2020 ergab, dass Beweise aus randomisierten kontrollierten Studien mit Gesichtsmasken keinen wesentlichen Effekt auf die Übertragung der im Labor bestätigten Influenza unterstützen – weder wenn sie von infizierten Personen, noch von Personen aus der allgemeinen Bevölkerung getragen werden.“

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18 – OXFORD CEBM 2020

Eine Überprüfung durch das Oxford Centre for Evidence-Based Medicine vom Juli 2020 ergab, „dass es keinen Beweis für die Wirksamkeit von Stoffmasken gegen Virusinfektion oder Virusübertragung gibt.“

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19 – WIELAND 2020

Eine Studie von Thomas Wieland aus dem Juni 2020 „fand keine Wirkung der Einführung von Maskenpflicht und öffentlichen Verkehrsmitteln.“

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20 – UNI EAST ANGLIA 2020

Eine länderübergreifende Studie der University of East Anglia ergab 2020, „dass eine Maskenpflicht keinen Nutzen bringt und sogar das Infektionsrisiko erhöhen kann. In drei von 31 Studien wurde eine sehr leicht verringerte Wahrscheinlichkeit festgestellt an einer grippe ähnlichen Krankheit zu erkranken.“

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21 – BROSSEAU & SIETSEMA 2020

Die im April 2020 von Brosseau und Sietsema (Professorinnen für Atemwegs- und Infektionskrankheiten) an der University of Illinois durchgeführte Untersuchung kam zu dem Schluss: „dass Gesichtsmasken im Alltag keine Wirkung haben. Weder als Selbstschutz noch zum Schutz Dritter.“

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22 – RADONOVICH ET AL. 2019

Eine 2011 bis 2016 durchgeführte Studie von Radonovich et al. mit 2.862 Teilnehmern zeigte, „dass sowohl N95 Atemschutzmasken, als auch Operationsmasken, zu keinem signifikanten Unterschied im Auftreten der im Labor bestätigten Influenza führten.“

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23 – SMITH ET AL. 2016

Eine 2016 von Smith et al. durchgeführte Metaanalyse ergab: „dass sowohl randomisierte kontrollierte Studien, als auch Beobachtungsstudien zu N95 Atemschutzmasken und Operationmasken, die von medizinischem Personal verwendet werden, keinen Nutzen gegen die Übertragung von akuten Atemwegsinfektionen zeigten.“

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24 – BIN-REZA ET AL. 2011

Eine 2011 von bin-Reza et al. durchgeführte Metaanalyse von 17 Studien zu Masken und Wirkung auf die Übertragung von Influenza ergab: „dass keine der Studien eine schlüssige Beziehung zwischen dem Gebrauch von Masken, Atemschutzmasken und dem Schutz vor einer Influenzainfektion hergestellt hat. Die Verwendung von Gesichtsmasken erwies sich im Vergleich zu kontrollen ohne Gesichtsmaske bei medizinischem Personal ebenfalls als nicht schützend vor Erkältungen.“

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25 – ONISHI 2020

Eine im Juli 2020 vom japanischen Forscher Onishi durchgeführte Untersuchung ergab: „dass Stoffmasken aufgrund ihrer großen Porengröße und der allgemein schlechten Passform keinen Schutz gegen Corona-Viren bieten.“

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26 – CHANDRASEKARANG & FERNANDEZ 2020

Eine 2020 von Chandrasekarang und Fernandez durchgeführte Studie befasste sich mit den negativen Auswirkungen des Masketragens. Neben einem falschen Gefühl von Sicherheit sind dies vor allem physische Folgen, wie die dass das Lungenkreislauf,- und Immunsystem durch Gesichtsmasken bei körperlicher Aktivität stark belastet werden können, da u.a. der CO2-Austausch reduziert wird. Als Folge einer Hyperkapnie kann es u.a. zu einer Überlastung des Herzens und zur metabolische Azidose kommen.

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27 – PERSON ET AL. 2017

Eine von Person et al. 2017 publizierte Studie ergab: „dass Stoffmasken von 97 % der Partikel durchdrungen werden und das Infektionsrisiko erhöhen können, indem sie Feuchtigkeit zurückhalten oder wiederholt verwendet werden. Chirurgische Maskenträger hatten nach einem sechsminütigen Fußmarsch eine signifikant höhere Atemnot als nicht Maskenträger. 19 % der Träger von N95 Atemschutzmasken entwickelten verschiedene Grade von Sauerstoffmangel im Blut.“

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28 – BEDER ET AL. 2008

Eine Studie von Beder et al. aus dem Jahr 2008 ergab, „dass Chirurgen nach Operationen, die sogar nur 30 Minuten dauerten, eine verminderte Sauerstoffsättigung hatten.“

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29 – KLOMPAS ET AL. 2020

Im Leitartikel des New England Journal of Medicine zum Thema „Maskengebrauch in der Covid-19-Zeit“ wird von Klompas et al. im April 2020 u.a. vorgebracht: „Wir wissen, dass das Tragen einer Maske außerhalb von Gesundheitseinrichtungen wenn überhaupt nur wenig Schutz vor Infektionen bietet. Viele Staaten die im Frühjahr oder Frühsommer in öffentlichen Verkehrsmitteln und in Geschäften obligatorische Gesichtsmasken einführten, wie Kalifornien, Argentinien, Spanien und Japan, verzeichneten ab Juli immer noch einen starken Anstieg von Infektionen.“

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30 – HOWARD ET AL. 2020

Literaturreview zur Wirksamkeit des Maskentragens in der Öffentlichkeit, um die Pandemie einzudämmen, mit dem Ziel der Politik eine Entscheidungshilfe zu geben. Die Autoren werten in diesem Review Literatur zu den Bereichen: Übertragungseigenschaften von COVID-19, Filtereigenschaften und Wirksamkeit von Masken, geschätzte Auswirkungen des weit verbreiteten Gebrauchs von Masken in der Bevölkerung und soziologische Überlegungen zur Politik des Maskentragens aus. Schlussfolgerung der Autoren: Das Tragen von Alltagsmasken kann zusammen mit anderen Maßnahmen ein Mittel zur Reduzierung der Virusübertragung in der Gemeinschaft sein.

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31 – BRAINARD ET AL. 2020

Systematischer Review von 31 Studien (RCTs und Beobachtungsstudien) zum Sinn des Maskentragens in der Öffentlichkeit. Schlussfolgerung der Autoren: Die Evidenz für das Maskentragen ist nicht stark genug, um eine weit verbreitete Verwendung von Gesichtsmasken als Schutzmaßnahme gegen COVID-19 zu unterstützen. Die kurzzeitige Verwendung für besonders gefährdete Personen in vorübergehenden Situationen mit höherem Risiko erscheint den Autoren jedoch sinnvoll.

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32 – DESAI & MEHROTRA 2020

Artikel zur Verwendung von zwei Typen von medizinischen Masken (Gesichtsmasken und N95 Atemschutzmasken) im Vergleich. Empfehlungen der Autoren: Gesichtsmasken sollten nur von Personen getragen werden, die Symptome einer Atemwegsinfektion aufweisen oder von Mitarbeitern des Gesundheitswesens, die Menschen mit Atemwegsinfektionen betreuen. Gesichtsmasken sollten nicht von gesunden Personen getragen werden, da es keine Belege dafür gibt, dass Gesichtsmasken wirksam vor Krankheiten schützen können.

Da N95-Atemschutzmasken spezielle Passformtests erfordern, werden sie nicht für den Gebrauch durch die Allgemeinheit empfohlen.

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33 – BFARM JUNI 2020

Hinweise zur Verwendung von Mund-Nase-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken und partikelfilternde Halbmasken im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Mund-Nasen-Bedeckungen aus Stoff (DIY): Träger können sich nicht darauf verlassen, dass diese sie oder andere vor einer Übertragung von SARS-CoV-2 schützen, da für diese Masken keine entsprechende Schutzwirkung nachgewiesen wurde.

Medizinische Gesichtsmasken dienen vor allem dem Fremdschutz und schützen das Gegenüber vor der Exposition möglicherweise infektiöser Tröpfchen desjenigen, der den Mundschutz trägt. Partikelfiltrierende Halbmasken (FFP-Masken) sind für den Eigenschutz (PSA) im Rahmen des Arbeitsschutzes und haben die Zweckbestimmung, den Träger der Maske vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen zu schützen. Masken ohne Ventil filtern sowohl die eingeatmete Luft als auch die Ausatemluft und bieten daher sowohl einen Eigenschutz als auch einen Fremdschutz. Masken mit Ventil filtern nur die eingeatmete Luft und bieten daher keinen Fremdschutz.

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34 – HARDIE 2016

Review zum Thema Wirksamkeit von Gesichtsmasken zum Infektionsschutz insbesondere für zahnärztliches Personal.  Schlussfolgerung des Autors: Gesichtsmasken sind aufgrund ihrer schlechten Passform und ihrer begrenzten Filtereigenschaften nicht in der Lage zahnärztliches Personal vor luftübertragenen Krankheitserregern zu schützen.

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35 – JUNG ET AL. 2014

Studie zur Bewertung und zum Vergleich der Filtrationseffizienz und des Druckabfalls verschiedener Typen zugelassener und nicht zugelassener Masken sowie Taschentüchern.

 

Schlussfolgerung der Autoren: Die Mehrzahl der Gelbsand- u. Quarantäne-Masken erfüllten die Normen. Die meisten Medizinmasken zeigten eine Penetration von über 20%. Allgemeine Masken und Taschentücher haben keine Schutzfunktion im Hinblick auf die Filtrationseffizienz von Aerosolen. Es bedarf genauer Richtlinien für die Benutzung von Masken für die Bürger, um das Einatmen externer schädlicher Substanzen zu vermeiden.

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36 – HUBER 2020

Durchsicht und Zusammenfassung der medizinischen Literatur (Metaanalysen und Studien) über die Auswirkung des Maskentragens auf die menschliche Gesundheit zur Risiko-Nutzenanalyse für die breite Öffentlichkeit und jeden Einzelnen.

Schlussfolgerung der Autorin: Masken behindern eher die normale Atmung und dienen nicht als wirksame Barrieren gegen Krankheitserreger. Daher sollten Masken nicht von der Allgemeinheit, weder von Erwachsenen noch von Kindern, verwendet werden und ihre Einschränkungen als Prophylaxe gegen Krankheitserreger sollten auch in medizinischen Einrichtungen in Betracht gezogen werden.

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37 – BUTZ 2005

Dissertation zur Rückatmung von CO2 bei Verwendung von OP-Masken als hygienischer Mundschutz an medizinischem Personal.

Ergebnis der Arbeit: Die Studie zeigt eine verstärkte Rückatmung von Kohlendioxid und einen signifikanten Anstieg von CO2 im Blut. Diese Hyperkapnie kann zur Einschränkung verschiedener Hirnfunktion führen. Deshalb ist der Einsatzbereich von OP-Masken kritisch zu diskutieren, um unnötige Tragezeiten zu vermeiden.

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38 – MACLNTYRE ET AL. 2015

Studie zum Vergleich der Effizienz von Stoffmasken zu medizinischen Masken bei Personal im Gesundheitswesen.

Schlussfolgerung der Autoren: Diese Studie ist das erste RCT von Stoffmasken. Die Ergebnisse warnen vor der Verwendung von Stoffmasken. Feuchtigkeitsrückhaltung, Wiederverwendung von Stoffmasken und schlechte Filterung können zu einem erhöhten Infektionsrisiko führen.

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39 – CHU ET AL. 2020

Diese Studie wurde von der WHO selbst finanziert. Es wurden 172 Beobachtungsstudien und 44 vergleichende Studien analysiert. Es wird zusammenfassend postuliert, dass ein Mindestabstand von 1 m und das Tragen von Masken mit einem erhöhten Schutz assoziiert sind. Dies wäre gültig für chirurgische Einwegmasken und 12-16-lagige Baumwollmasken. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Intervention, auch wenn sie richtig eingesetzt wurde, mit einem vollständigen Schutz vor Infektion verbunden war.

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40 – ROYAL SOCIETY & BRITISH ACADEMY 2020

Dieses noch nicht kontrollierte Review behandelt hauptsächlich den Umgang und die Compliance der Bevölkerung mit den verordneten Maßnahmen und Empfehlungen, wie deren Zustimmung und Umsetzung erreicht werden kann. Hinsichtlich der wissenschaftlichen Evidenz der Wirksamkeit der Maßnahmen im Speziellen des Tragens der Masken wird in der Diskussion/Disclusio erwähnt, dass die diversen Studien oftmals mangelhaft und nicht vergleichbar seien. Zusätzlich gäbe es keine klinischen Studien über die Wirksamkeit von social distancing, Husten in die Armbeuge und Quarantäne auf die Virus Transmission. Dennoch seien diese Maßnahmen von der Öffentlichkeit und Politik als wirksam anerkannt worden.

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41 – LEFFLER ET AL. 2020

In dieser Studie wurden multiple Variablen, welche die Coronavirus Mortalität beeinflussen können, miteinander verglichen. Dazu gehörten: Alter, Geschlechterverhältnis, Adipositas-Prävalenz, Temperatur, Verstädterung, Rauchen, Infektionsdauer, Sperren, Virustests, Richtlinien zur Rückverfolgung von Kontakten sowie öffentliche Normen und Richtlinien zum Tragen von Masken.

Sie postuliert, dass in Ländern, in denen von der Regierung das Tragen von Masken empfohlen wurde, eine geringere pro-Kopf Mortalität aufgetreten wäre. Diese These basiert allerdings auf eine eigenwillige Hochrechnung ohne Evidenz.

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42 – KAPPSTEIN „KRANKENHAUSHYGIENE“ 2020

Mund-Nasen-Schutz in der Öffentlichkeit: Keine Hinweise für eine Wirksamkeit

CME-Fortbildung: Beitrag zur Bewertung der Empfehlungen des RKI zum generellen Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im öffentlichen Raum

 

Schlussfolgerung der Autorin: Es gibt keine wissenschaftliche Grundlage für die Empfehlung des Tragens von MNBs im öffentlichen Raum. Sie sind sogar potenziell kontraproduktiv, da durch die unsachgemäße Handhabung ein höheres Infektionsrisiko besteht. Angesichts der niedrigen Inzidenz von COVID-19 (Juli 2020) besteht keine Überlastung des Gesundheitssystems und der Intensivbehandlungskapazitäten. Eine so einschneidende Maßnahme wie die generelle Maskenpflicht im öffentlichen Raum ist nicht zu begründen und entspricht nicht den Empfehlungen der WHO.

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43 – FENG ET AL. 2020

Rationelle Verwendung von Gesichtsmasken bei der COVID-19-Pandemie.

Die Autoren der Studie kommen zum folgenden Schluss: Ein wichtiger Grund, von der weit verbreiteten Verwendung von Gesichtsmasken abzusehen, ist die Erhaltung begrenzter Vorräte für den professionellen Einsatz in Gesundheitseinrichtungen. Von der universellen Verwendung von Gesichtsmasken in der Gemeinschaft wird abgeraten, da Gesichtsmasken keinen wirksamen Schutz vor einer Coronavirusinfektion bieten.

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44 – FISHER ET AL. 2020

Diese vom US Center for Disease Control and Prevention CDC publizierte in der Studie „Community and Close Contact Exposures Associated with COVID-19 Among Symptomatic Adults ≥18 Years in 11 Outpatient Health Care Facilities — United States, July 2020“ kommt zu folgendem Schluß:

85% der COVID-19-Fälle waren Personen, die häufig oder immer Masken tragen.

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45 – DRELLER ET AL. 2006

In ihrer Studie „Zur Frage des geeigneten Atemschutzes vor luftübertragenen Infektionserregern Gefahrstoffe“ [Reinhaltung der Luft 66 (1-2): 14-24] kommen die Autoren nach der Untersuchung von 16 Mund-Nasen-Bedeckungen zu dem folgenden Schluss:

Versucht man ein Fazit, so bleiben einige Unbekannte, die momentan eine eindeutige wissenschaftlich begründete Empfehlung für den Einsatz bestimmter MNS oder Atemschutzgeräte erschweren. Deshalb muss eine Konvention, in der die berichteten Ergebnisse sowie auch das im Arbeitsschutz übliche Vorsorgeprinzip berücksichtigt werden, die wissenschaftliche Empfehlung ersetzen.

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46 – BUNDGAARD ET AL. 2020

In der randomisiert kontrollierten Studie „Effectiveness of Adding a Mask Recommendation to Other Public Health Measures to Prevent SARS-CoV-2 Infection in Danish Mask Wearers“ vom 18.11.2020, kamen die Autoren zu folgendem Ergebnis:

Insgesamt 3.030 Teilnehmer wurden nach dem Zufallsprinzip der Empfehlung zum Tragen von Masken und 2.994 der Kontrolle zugeteilt; 4.862 schlossen die Studie ab. Eine Infektion mit SARS-CoV-2 trat bei 42 Teilnehmern mit Maskenempfehlung (1,8%) und 53 Kontrollteilnehmern (2,1%) auf. Der Unterschied zwischen den Gruppen betrug -0,3 Prozentpunkte.

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47 – PROUSA D. 2020

Studie zu psychischen und psychovegetativen Beschwerden mit den aktuellen Mund-Nasenschutz-Verordnungen.

Diese deutschlandweit erste umfangreiche und abgeschlossene „Research-Gap“-Studie mit merkmalsspezifisch ausreichender Repräsentativität und einer Stichprobengröße von 1.010 fokussiert Belastungen, Beschwerden und bereits eingetretene Folgeschäden im Rahmen der aktuellen Mund-Nasenschutz-Verordnungen.

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A – LEUNG ET AL. 2020

Die Studie “ Respiratory virus shedding in exhaled breath and efficacy of face masks“ lässt die Verfasser zu folgendem Schluss kommen:

„Chirurgisches Gesichtsmasken reduzierten den Nachweis von Influenza-Virus-RNA erheblich in Atmungströpfchen und Coronavirus-RNA in Aerosolen, mit ein Trend zu einem reduzierten Nachweis von Coronavirus-RNA in Atemwegströpfchen.“

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B – „KARAIVANOV ET AL.“ 2020

Bei der uns zugesandten „Arbeit“ mit dem Titel Face Masks, Public Policies and Slowing the Spread of COVID-19: Evidence from Canada , welche von Ökonomen der Simon Fraser University in Kanada, gemeinsam mit dem US National Bureau of Economic Research erstellt wurde, handelt es sich nicht um eine wissenschaftliche Studie. Es handelt sich um ein „Arbeitspapier“, welches üblicherweise zu Diskussionszwecken und Anmerkungen verfasst wird. Dieses Arbeitspapier ist auch kein Review-Verfahren durchlaufen. Der bedeutsamste Kritikpunkt aber ist der, dass es sich um eine Arbeit von Ökonomen handelt, die weder epidemiologische, noch medizinische, wie auch physikalische Eigenschaften von Mund-Nasen-Bedeckungen angemessen einzuschätzen befähigt sein dürften. Auch ist das Ergebnis nur ein Versuch, kausale Zusammenhänge irgendwie als ggf. wahrscheinlich einschätzen zu wollen und das hat mit Wissenschaft nicht viel gemeinsam.

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